Sibirische Katzen von der Gronau
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Alles über Katzen - Rechtliches zur Katze


Katzen und Recht

aktualisiert am:16.4.2012

Wir haben zu verschiedenen Rechtsthemata eine kleine Sammlung zusammengestellt. Die aktuellsten Urteile befinden sich stets oben auf dem Abschnitt. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns aktuelle Urteile zusenden würden, damit wir die Seiten möglicht aktuell halten können.

Katzen und Mietrecht



Katzenklappe

AG Schöneberg 9 C 619-03 vom 19.02.2004

Der Beklagte hat ohne Erlaubnis des Klägers in seine Wohnungstür eine Katzenlappe einbauen lassen. Dem Beklagten wurde daraufhin gekündigt mit der Begründung der unerlaubten Tierhaltung, dem Einbau einer Katzenklappe und einer Stahltür im Keller.

Die Klage des Klägers wurde zu Lasten des Klägers abgewiesen.

§ 11 des Mitvertrages: "Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nicht gehalten werden. Eine etwaige Genehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden."

Nach Meinung des Amtsgerichtes ist die Tierhaltung nicht wirksam verboten, da § 11 des Mietvertrages unwirksam ist, weil dort die Tierhaltung generell ohne Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehaltes untersagt worden ist.

Die Haltung einer Katze gehört zum allgemeinen Wohngebrauch, dessen Gewährung der Kläger nach dem Mietvertrag schuldet. Allein die Herstellung einer sogenannten Katzenklappe in der Wohnungstür mag Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen, sie reicht aber zu einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Berufung eingelegt hat!


Katzennetz an Balkon

AG Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1999

Gegenüber dem Mieter, der am Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.

Die Klägerin behauptet, durch die Netzkonstruktion werde das Gesamterscheinungsbild der Wohnanlage negativ beeinträchtigt. Sie war der Ansicht, es handele sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und verlangte die Entfernung der Netzkonstruktion. Die Klage hatte Erfolg.

Unerheblich ist, welche Zwecke die Beklagten mit der Installation des Netzes verfolgten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betriebene Tierhaltung zwangsläufig die Montierung eines Katzennetzes mit sich bringe.


Mieter darf Katzenloch sägen

AG Erfurt AZ 223 C 1095/98

Ein Mieter hatte in seine Zimmertür eine Katzenklappe eingebaut. Dadurch konnte seine Katze ungehindert durch die Zimmer laufen. Der Vermieter wollte daraufhin seinem Mieter wegen Sachbeschädigung kündigen.

Dies sei nicht gerechtfertigt entschied das Amtsgericht Erfurt, denn die Katzenklappe führe nicht zur Belästigung anderer Mieter. Auch die Erheblichkeit der Rechtsverletzung fehle. Die Kündigung sei nicht wirksam. Allerdings muss der Katzenhalter bei einem Auszug die Tür ersetzen.


Katzenverbot in der Mietwohnung?

Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus 96

Gericht entschied: Vermieter muß Tiere dulden (Hamburger Abendblatt vom 07.11.96) Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, daß eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluß, daß "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muß. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen". Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, daß die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.


Sieben Katzen in Mietwohnung

AG Lichtenberg, Urteil vom 31.07.1996

Das Halten von sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, ohne daß es auf zusätzliche Beeinträchtigungen, etwa durch eine Geruchsbelästigung, ankommt.

Die Kläger, die die von den Beklagten gemietete Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss eines Hauses 1994 erworben haben, haben sich gegen die Haltung von sieben Katzen in der Wohnung durch die Beklagten gewandt und Unterlassungsklage dahin erhoben, dass den Beklagten untersagt wird, mehr als zwei Katzen in der Wohnung zu halten.

Die Klage hatte Erfolg.


Katzenflöhe

AG Köln, Urteil vom 06.12.1995

Der Mieter haftet aus positiver Vertragsverletzung für das Einschleppen von Katzenflöhen in das Wohnhaus durch seine Katze.

Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass nach Auszug des Beklagten Katzenflöhe in der Wohnung waren. Auch nach einer Zeugenaussage war die Wohnung stark von Katzenflöhen befallen. Das Gericht geht davon aus, dass auch die Katzenflöhe in der Waschküche von dem Unrat stammen, den der Beklagte nach dem Auszug aus seiner Wohnung dort abgestellt hatte. Da das Einschleppen von Katzenflöhen eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellt, haftet der Beklagte hierfür aus einer positiven Forderungsverletzung.


Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietvertrags-AGB

AG Köln, Urteil vom 13.07. 995

Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich das Mitglied verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.

Im Rechtsstreit zwischen der kleinen Wohnungsgenossenschaft und der beklagten Mieterin kam es - unter anderem - auf die Wirksamkeit der Formularklausel § 3 des Mietvertrags an: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten." Das AG hat die Klausel für mit § 9 AGBG unvereinbar gehalten.


Hunde- und Katzenhaltung kann im Wohnungsmietvertrag dem Mieter nicht grundsätzlich verboten werden

AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 26.05.1993

Gemäß § 26 des Mietvertrags wurde vereinbart, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Anmietung hat sich der Beklagte einen Hund der Rasse Chihuahua angeschafft. Der Kläger mahnte den Beklagten mehrfach wegen der unerlaubten Tierhaltung ab und kündigte mit Schreiben vom 24. 09.1992 das Mietverhältnis fristlos. Der Beklagte bestreitet, dass irgendwelche Belästigungen von seinem Tier ausgehen.

Das Mietverhältnis ist nicht durch Kündigung gemäß § 564 b BGB erloschen. Allein die fehlende Erlaubnis zur Tierhaltung berechtigt nicht zur Kündigung. Der Vermieter hat zunächst nur einen Unterlassungsanspruch. Die Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung ist unverhältnismäßig. Ob der Kläger mit einer zulässigen Unterlassungsklage durchgedrungen wäre, erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass Tierhaltung zum Wohnbegriff zählt, d. h., dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normalen Wohnens anzusehen ist. Solange die Tierhaltung die Grenzen des Wohnbegriffs nicht überschritten werden, ist sie nach Ansicht des Gerichts zu dulden. Unbestritten ist, dass durch das Halten eines Hundes oder einer Katze kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden können. Grenzen für das Recht zur Tierhaltung ergeben sich dann, wenn die Hausgemeinschaft, insbesondere die Pflichten zur Rücksichtnahme, die Schutz- und Abnutzpflichten, durch die Tierhaltung verletzt werden. Eine solche Verletzung ist seitens des Klägers nicht substantiiert dargetragen, so dass auch eine Unterlassungsklage keinen Erfolg gehabt hätte.


Formularmietvertragliches Tierhaltungsverbot ist wirksam

LG Hamburg, Urteil vom 24. 11.1992

Das formularmietvertragliche Tierhaltungsverbot "Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittich, Hamster" ist wirksam.

Dem Kläger steht entgegen der Annahme des AG ein Anspruch auf Abschaffung der von der Beklagten in der Mietwohnung gehaltenen Katze nach § 550 BGB zu, denn deren Haltung ist vertragswidrig.

Die Formularklausel "Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittich, Hamster" ist eindeutig; sie enthält ein klares Verbot der Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren. Die Auffassung des AG, die Klausel enthalte einen Genehmigungsvorbehalt, welcher dem Vermieter nur ein gebundenes Ermessen einräume, findet weder im Wortlaut noch im Sinn der Regelung eine Stütze.

Anders als die vom OLG Frankfurt 1992 bewertete Klausel verstößt die hier einschlägige Vertragsvorschrift nicht gegen das Übermaßverbot und damit gegen § 9 AGBG, weil Kleintiere von dem Verbot ausgenommen sind.


Entfernung von nicht genehmigten Haustieren

AG Aachen, Urteil vom 13.03.1992

Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über fünf Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder Mitmieter durch die Tierhaltung in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät.

Obwohl der schriftliche Mietvertrag der Wohnung des Beklagten die Tierhaltung verbietet und der Kläger niemals eine Einwilligung gegeben hat, kann der Kläger die Entfernung der beiden Katzen nicht verlangen, da der Beklagte sie bereits seit 5 Jahren seit seinem Einzug hält und sich daher nach aller Erfahrung eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren könnte nur verlangt werden, wenn die Mitmieter in unzumutbarer Weise belästigt werden (z. B. permanent bellende Hunde) oder die Tierhaltung die öffentliche Sicherheit gefährdet (z. B. Giftschlangen).


Zulässigkeit der Tierhaltung (Katze) in der Mietwohnung

LG Hamburg, Beschluss vom 14.06.1991

Der Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Tierhaltung (Katze) in der Mietwohnung ist nicht berufungsfähig.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 1.000,- gemäß § 3 ZPO festgesetzt, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung, welche die Tierhaltung für die Lebensführung des Menschen hat. Die Ausführungen der Beklagten zur Intensität des Verhältnisses zu ihrer Katze rechtfertigen keine höhere Festsetzung des Wertes.


Wirksames Katzenhaltungsverbot in Mietvertrag

LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.1991

Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muß entfernt werden.

Am 15. 09. 1952 vermietete der Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit Nebenräumen im Erdgeschoss seines Hauses. Im Mietvertrag heißt es: "Haustiere, insbesondere Hunde, Hühner und Kaninchen usw. dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Der Vermieter ist berechtigt, eine erteilte Erlaubnis jederzeit zu widerrufen". 1984 hielten die Beklagte und ihre damals noch lebender Ehemann mit Erlaubnis des Vermieters einen Hund. 1987 schaffte sich die Beklagte anstelle des Hundes eine Katze an. Unter dem 26.07.1990 forderte die Klägerin auf, die Katze zu entfernen. Das AG hat der Klage, die Beklagte zu verurteilen, die Katze zu entfernen, stattgegeben.

Anmerkung: In der Berufungsverhandlung wies das LG darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei. Gleichwohl schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Vermieterin verpflichtete, aus dem Urteil des AG nicht zu vollstrecken.


Streitwert einer Klage auf Unterlassung von Tierhaltung

LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.1990

Der Streitwert für die Unterlassungsklage des Vermieters, eine Katze in der Mietwohnung zu halten, beträgt DM 1.000,-.

Bei der Wertfestsetzung ist nach § 3 ZPO, § 12 GKG vom Interesse des Klägers auszugehen. Dieses ist hier in der Wahrung des Hausfriedens, der Vermeidung von Störungen, die mit der Tierhaltung verbunden sein können, und damit in der Abwendung der Gefahr, Minderungen oder Schadenersatzansprüchen anderer Mieter ausgesetzt zu sein, zu sehen. Die Bewertung wird u. a. von der Größes des Hauses bzw. von der Anzahl der Mieterhaushalte, aber auch nach anderen Gesichtspunkten wie beispielsweise der Tierart und dessen Haltung abhängen. Danach wäre auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen.

In diesem Streitfall hat die Kammer mit Beschluss vom 27. 7. 1992 den Streitwert auf DM 1.500,- festgesetzt, vor allem unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse.


Hunde- und Katzenhaltung kann im Wohnungsmietvertrag dem Mieter nicht grundsätzlich verboten werden

AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 26.05.1993

Sieht ein Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vor, dass die Erlaubnis zum Halten einer Katze widerrufen werden kann, dann ist der Halter bei einem Widerruf der Erlaubnis durch den Vermieter, der sich auf die von einem Mitmieter behauptete Geruchsbelästigung stützt, verpflichtet, die Katze abzuschaffen. Ob sich der Mitmieter zu Recht beschwert, ist unbeachtlich. Unbeachtlich ist ferner, ob die schriftliche Beschwerde weiterer Mitmieter von dem Vermieter veranlasst worden ist und von diesen Mitmietern noch aufrecht erhalten wird.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Mietshaus der Kläger, die die Abschaffung der von den Beklagten gehaltenen Hauskatze fordern. Zur Tierhaltung heißt es in § 23 des zwischen den Parteien geschlossen Vertrags: "Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. ... Die einmal erteilte Einwilligung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden." Die einmal unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilte Genehmigung zum Halten einer Katze wurde von den Klägern am 15. 11. 1989 widerrufen. Die Klage auf Abschaffung der Hauskatze hatte Erfolg.



Katzen und Eigentumswohnung



Nachträgliches Anbringen eines Katzennetzes als zustimmungs- bedürftige bauliche Veränderung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.03.1998

Zur Frage der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnlage durch eine bauliche Veränderung (hier: Anbringung eines Katzennetzes am vorderen Abschluss des als Loggia ausgestalteten Balkons). WEG §§ 22 I, 14 Nr. 1

Die Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss in einer Wohnungseigentumsanlage hat vor ihrem als Loggia ausgestalteten Balkon an dessen vorderen Abschluss an der Innenseite ein Katzennetz angebracht, um zu verhindern, dass ihre Perserkatzen auf die Straße gelangen können. In einer Wohnungseigentümerversammlung haben die Miteigentümer mit großer Mehrheit durch Beschluss den Verwalter beauftragt, die Entfernung des Netzes wenn erforderlich mit anwaltschaftlicher und gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Das AG hat diesen Beschluss für ungültig erklärt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Miteigentümer hat das LG den Beschluss des AG abgeändert und den Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung zurückgewiesen.


Regelung der Hunde- und Katzenhaltung in Hausordnung einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 09.02.1994

1. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.

2. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muß. WEG §§ 14 Nr. 1, 15 II

Zwischen den Wohneigentümern einer Wohnanlage besteht Streit wegen der von der Antragstellerin gehaltenen Katze. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage, in der der Antragstellerin eine im Erdgeschoß liegende Wohnung mit angrenzendem Gartenanteil gehört, ist bestimmt, daß die Aufstellung und Änderung der Hausordnung von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen wird. In der Hausordnung vom 12. 3. 1974 heißt es: "Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. Der Wohnungsinhaber hat jedoch dafür zu sorgen, daß durch die Tiere weder Schmutz noch Belästigung verursacht werden ... Hunde sind innerhalb des Hauses und der Außenanlagen an der Leine zu führen. Bei Nichtbeachtung kann die Tierhaltung von der Hausverwaltung untersagt werden." In der Eigentümerversammlung vom 28. 1. 1993 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Hausordnung unter anderem hinsichtlich des Haltens von Haustieren (1) zu ergänzen und (2) bezüglich der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Regeln über die Tierhaltung zu ändern.

Die Antragstellerin hat am 10. 2. 1993 beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Das LG hat die beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hatte Erfolg.


Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung

KG (LG Berlin, AG Neukölln), Beschluß vom 03.06.1991

Das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet ein Wohnungseigentümer jedenfalls dann, wenn er in seiner 42 qm² großen Ein-Zimmer-Wohnung mehr als 4 Katzen hält.

WEG §§ 14 Nr. 1, 15 III; BGB §§ 1004, 906 I

Rechtsfehlerfrei hat das LG den gegen den Antragsgegner gerichteten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 III WEG in Verbindung mit § 1004 I 2 BGB für begründet erachtet, soweit der Antragsgegner in seiner Wohnung mehr als vier Katzen hält.



Katzen und Freilauf



Freilauf und Jäger

AG Garmisch

Zwischen 200 und 300 Meter darf eine Freilaufkatze sich außerhalb einer Siedlung aufhalten, ohne Gefahr zu laufen, von einem Jäger erschossen zu werden. Das hat jetzt ein Urteil des Amtsgerichts Garmisch bestätigt, das einen Jäger, der einen Kater, 170 Meter entfernt von seinem Gehöft, erschossen hatte, zu 11000,- DM Geldstrafe verurteilte - wegen grundloser Tötung eines Wirbeltieres. Außerdem zog das Gericht die Tatwaffe ein, die immerhin einen Wert von 12000,-DM hatte und die der schießwütige Katzenhasser nun nicht mehr bekommt.


Tollwutfall bei Katze

Mühlheim/Offenbach a. M.

Bei einer toten Katze, die in Mühlheim gefunden wurde, ist durch das Staatliche Amt für Lebensmitteluntersuchung, Tierschutz und Veterinärwesen in Offenbach am Main Tollwut festgestellt worden. Bis dahin hatte man Tollwut nur bei toten Füchsen feststellen können, nicht aber bei Katzen. Laut der Stadtverwaltung von Mühlheim hatten sich die Funde von tollwutinfizierten Fuchskadavern gehäuft. Daher dürfen nur noch tollwutgeimpfte Hunde und Katzen frei herumlaufen, ansonsten droht ein Bußgeld für den Besitzer.


Katzen und Ratten an einem Napf

OVG Koblenz AZ 6A 12111/00

Sie hatte es gut gemeint: Eine Katzenhalterin fütterte ihre acht im Freien lebenden Katzen auch nur ausschließlich im Garten. Doch leider lockte sie damit nicht nur ihre Tiere an, sondern auch Ratten. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Anordnung des Amtstierarztes: Das Füttern draußen sei zu unterlassen. Die Frau darf aber weiterhin ihre Katzen innerhalb des Hauses füttern.



Katzen und Garten



Katzenhaltung im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

AG Westerstede, Urteil vom 21.10.2010, AZ 22 C 565 /10 (II)
Berufung beim LG Oldenburg, Urteil vom 29.7.2011, AZ 8S 578/10
Im zu verhandelnden Fall besuchten die zwei Katzen der Nachbarn das Grundstück des Klägers. Dort sollen die Katzen sowohl Urin als auch Kot in den angelegten Beeten hinterlassen haben. Darüberhinaus leidet die Klägerin unter einer Immunschwäche und hatte Angst sich mit Toxoplasmose zu infizieren. Das Amtsgericht Westerstede gab der Klägerin teilweise recht und un tersagte den Beklagten den Freigang beider Katzen. Eine Katze, und zwar immer die selbe, erlaubte es als zulässige Beeinträchtigung. In der Berufungsverhandlung vor dem Landesgericht in Oldenburg mit Ortsbesichtigung wurde das Urteil des Amtsgerichtes in Westerstede aufgehoben und der Freigang der zwei Katzen als zumutbar angesehen. Dies gilt insbesondere für den dörflichen Charakter des Wohngebietes. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Das Urteil des AG Westerstede als PDF-Datei

Das Urteil des LG Oldenburg als PDF-Datei

LG Darmstadt, Urteil vom 17.03.1993

Die von der Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entwickelten Grundsätze können dazu führen, dass es der Grundstücksnachbar in einer mehr ländlich geprägten Wohngegend hinnehmen muss, dass zwei Katzen seines Nachbarn zeitweise sein Grundstück betreten; eine über diese Zahl hinausgehende Katzenhaltung auf dem Nachbargrundstück muss in einem solchen Fall allerdings auch dann nicht hingenommen werden, wenn vermehrter Ratten- und Mäusebefall des streitgegenständlichen Grundstücks behauptet wird.

Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 650 m² großen Grundstücks, das zu Zweidritteln als Nutzgarten angelegt ist, in dem die Kläger Obst und Gemüse anbauen. Die Beklagten, deren Grundstück an das der Kläger grenzt, halten auf ihrem Grundstück mehrere Katzen, die gelegentlich auch das der Kläger betreten. Die Kläger können keine genaue Anzahl der Katzen angeben, es seien aber zumindest fünf Katzen. Sie fordern die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme geeigneter Maßnahmen, damit deren Katzen in Zukunft nicht mehr in das Grundstück der Kläger eindringen können. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass die Katzen auf ihrem Grundstück diverse Beschädigungen anrichten würden. Sie hätten frisch angelegte Beete in Unordnung gebracht und frische Aussaaten zerstört, verschmutzten durch ihren Kot das Gemüse, das deshalb auch nicht mehr verwendet werden könne. Als besonders ärgerlich empfinden die Kläger den Katzenkot im Komposthaufen. Die Katzen seien nicht entfloht und entwurmt und hätten durch ihren Urin auch den Verputz des Hauses beschädigt. Die Beklagten behaupten dagegen, dass sie auf ihrem Grundstück lediglich drei Kater und eine sterilisierte Katze halten. Die Haltung mehrerer Katzen sei erforderlich, da vom Grundstück der Kläger eine Rattenplage ausginge. Nach Darstellung der Beklagten werde der größte Teil des Grundstücks der Kläger von einem Misthaufen und mehreren Müllhalden in Anspruch genommen, was dazu führt, dass sich eine große Anzahl von Spitzmäusen und Ratten dort aufhalte, die zuweilen auch die 1,50 m hohe Grenzmauer überwinden und dann auch das Grundstück der Beklagten betreten.

Die Klage hatte teilweise Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit nicht mehr als zwei Katzen auf das klägerliche Grundstück eindringen können.


Duldung der Besitzstörung durch Nachbars Katze

AG Rheinberg, Urteil vom 28.11.1991

In Wohngegenden, die aus Häusern mit Gärten bestehen, gehört Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Da es unmöglich ist, Katzen innerhalb des Grundstücks des Halters so sicher zu verwahren, dass diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier üblicherweise auf dem Nachbargrundstück seine Notdurft verrichtet.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte hat die Angewohnheit, ihren Kater regelmäßig jede Nacht gegen 22.00 Uhr aus dem Haus zu lassen. Der Kater verbringt dann die ganze Nacht draußen, während er tagsüber in der Wohnung gehalten wird. Da er in der Wohnung seine Notdurft nicht verrichtet, begibt er sich, sobald er rausgelassen ist, auf seinem nächtlichen Rundgang zunächst auf das Grundstück des Klägers. Hier wird die Notdurft verrichtet und verscharrt. Der Kläger ist nicht gewillt, dieses hinzunehmen und ständig bei der Gartenarbeit und sonstiger Nutzung seines Gartens auf die Exkremente des Tieres zu stoßen und verlangt deshalb, den Kater so zu halten, dass dieser das Grundstück des Klägers nicht betritt.

Die Klage hatte keinen Erfolg.


Füttern von wilden Katzen

OLG Köln, Urteil vom 23.11.1988

1. Einem Grundstückseigentümer, der nicht Halter von Katzen ist, kann in einer Wohngegend das Anfüttern von Hauskatzen verboten werden, wenn auf Grund des Fütterns bis zu 10 Katzen aus der Nachbarschaft angelockt werden, auf das Grundstück des Klägers gelangen und dort stören.

2. Dagegen ist der Anspruch, Maßnahmen zu treffen, die fremde Katzen nicht mehr auf das Grundstück des Klägers gelangen lassen, nicht begründet, weil damit etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches gefordert wird.

In diesem Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob der Beklagte verpflichtet sei, das Füttern von Katzen auf seinem Grundstück zu unterlassen, da es dadurch zu Belästigungen des Klägers auf dessen Grundstück kam. Die Katzen würden das Grundstück des Klägers verunreinigen, Fische aus dem vom Kläger angelegten kleinen Fischteich räubern und die Nachtruhe der Bewohner des Hauses des Klägers stören.


Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen - II

OLG Schleswig, Urteil vom 14.07.1988

Wild streunende Katzen in einem Kleingartengelände müssen die betroffenen Grundstückseigentümer hinnehmen. Nach den aus dem Nachbarschaftsrecht erwachsenden Pflichten muss es auch hingenommen werden, wenn ein Nachbar gelegentlich solche wild streunenden Katzen füttert, wenn deren zahl zwei jedenfalls nicht übersteigt.

Das LG Itzehoe hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos.

Gründe: Der Kläger ist weder berechtigt, von dem Beklagten die Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen zu verlangen, noch kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte dafür Sorge trägt, dass die von ihm gefütterten Katzen sein Grundstück nicht mehr betreten, ihre Jungen werfen und auf dem Grundstück nicht mehr offen oder verscharrt ihren Kot hinterlassen.
Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass sich wild streunende Katzen besonders auch in einem Kleingartengelände aufhalten. Dies müssen die Betroffenen ebenso hinnehmen wie Mäuse, Igel oder andere sich in einem derartigen Gelände aufhaltenden Tiere. Der Kläger hat es hinzunehmen, wenn der Beklagte gelegentlich wild streunende Katzen füttert und deren Zahl zwei jedenfalls nicht übersteigt.


Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen

LG Itzehoe, Urteil vom 16.03.1987

Das Füttern wild streunender Katzen durch einen Grundstückseigentümer begründet einen Unterlassungsanspruch des Nachbarn nur dann, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen dem, der füttert, als Handlungsstörer zuzurechnen sind.

Der Beklagte sollte zur Unterlassung der Fütterung von wild streunenden Katzen verpflichtet werden. Er hatte auf seiner Kleingartenparzelle umherstreunende Katzen regelmäßig gefüttert, und zwar in der Nähe der Grundstücksgrenze zum vom Kläger genutzten Grundstück. Der Beklagte ist Mitglied des Kleingartenvereins und Inhaber einer Parzelle der Kleingartenkolonie, auf denen Gartenlauben stehen. Die Parzellen sind in der Regel mit einem Maschendrahtzaun von einem Meter Höhe gegeneinander und gegen das Grundstück des Klägers abgegrenzt. Die Parzelle des Beklagten grenzt mit einer Breite von ca. 6 bis 7 m an das vom Kläger genutzte Grundstück.

Der Beklagte hat im Frühjahr 1985 zum Teil bis zu 7 Katzen gefüttert. Ob diese Katzen auf dem Grundstück des Klägers Schäden angerichtet haben, i st streitig. Nachdem der Kläger die Unterlassung der Katzenfütterung verlangte, räumte der Beklagte die Fütterung der Katzen ein und kündigte an, "... die Fütterung zum voraussichtlichen Schaden der Vogelwelt einschlafen zu lassen", obwohl streitig ist, ob er im Anschluss daran die Fütterung tatsächlich eingestellt hat. Im Sommer 1985 hatte sich jedoch die Zahl der im Kleingartengelände streunenden Katzen verringert (wohl weil ein Teil der Tiere getötet worden war), es wurden nur noch zwei Katzen gesichtet.

Die Klage hatte keinen Erfolg.


Duldungspflicht des Grundstücksbetretens durch eine Nachbarkatze

OLG Celle, Urteil vom 27.03.1986

Auf Grund des nachbarschaftlichen Gemeinschafts-verhältnisses hat in einem Wohnvorort der Grundstückseigentümer nach Treu und Glauben zu dulden, dass eine dem Nachbarn gehörende Katze von Zeit zu Zeit seinen Grundstücksgarten betritt.

In diesem Rechtsstreit verlangte der Kläger eine Unterlassung des Freilaufs der Katzen seiner Nachbarn, die wenigstens 3 Katzen halten, die das benachbarte Grundstück des Klägers betreten.

Die Parteien stritten darüber, wie viele Katzen die Beklagten halten, ob sie fremde Tiere durch Fütterung anlocken und schließlich darüber, ob der Kläger das Betreten seines Grundstückes durch Katzen der Beklagten generell oder wenigstens unter Berücksichtigung des Umstandes dulden muss, dass er und seine Ehefrau früher mit einer Katzenhaltung einverstanden gewesen sein sollen. Die Beklagten verlangen widerklagend Unterlassung der Ausbreitung von Samenflug von Klee und Brennnesseln auf ihr Grundstück.

Das Landesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.


Unzumutbare Störung durch 17 Katzen

AG Diez, Urteil vom 19.10.1984

Die von wenigen Katzen ausgehende Beeinträchtigung ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dagegen ist die von 17 Katzen ausgehende Störung auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse unzumutbar.

Die Klägerin des Rechtsstreits ist Mieterin einer Wohnung im 1. Stock eines Hauses, dessen Grundstück an das der Beklagten grenzt, getrennt durch einen Maschendrahtzaun und eine ca. 1 m hohe Hecke. Zur Wohnung der Klägerin gehört eine große Terrasse, auf der sie Blumen züchtet.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten mehr als 25 Katzen hielten, die ständig auf ihre Terrasse gelangten, wo sie Blumenschalen zerwühlten und mit Kot verunreinigen würden. Teilweise seien bis zu 4 Katzen auf einmal auf der Terrasse. Diese würden bei offenstehender Balkontür auch in das Haus eindringen. Sie verlangt Schadenersatz u. a. für eine Fußmatte, Blumenerde und ein Vogelhäuschen, außerdem will sie Kosten für zwei Vogelnetze ersetzt haben, die sie angeschafft hat, um die Katzen fernzuhalten.

Das AG hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruches zum Teil, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in vollem Umfang stattgegeben.


Keine Besitzstörung bei Gartenbesuch durch Katze

LG Augsburg, Urteil vom 24.08.1984

1. In einem Wohnvorwort hat der Grundstücksbesitzer Katzenbesuch von Nachbargrundstücken in seinem Garten aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden.

2. Das gilt auch dann, wenn die Katze an einer im Garten angelegten Vogeltränke Vögel jagt und zweimal in mehreren Monaten kurz einige Meter ins Haus eingedrungen ist.

Die streitenden Parteien wohnen in einem städtischen Vorort. Zwischen ihrem beiderseitigen Besitz liegen mehrere Wohngrundstücke. Nach Aussage des Klägers komme die Katze der Beklagten oft auf sein Grundstück, jage dort an einer von ihm angelegten Vogeltränke Vögel und dringe sogar in sein Schlafzimmer ein.

Das AG hat die Beklagte antragsgemäß auf Unterlassung wegen Besitzstörung verurteilt. Ihre Berufung wurde abgewiesen.


Betreten eines Grundstücks durch Katzen als störender Eingriff

AG Passau, Urteil vom 09.03.1983

Bereits das bloße Betreten eines Grundstücks durch Katzen bildet einen störenden Eingriff in das Grundeigentum. Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung einer solchen Störung nicht verpflichtet.

Die Beklagten sind Eigentümer eines Wohngrundstückes in der Nähe desjenigen des Klägers. Soweit die zwei Katzen der Beklagten aus der Wohnung ins Freie gelassen werden, läuft gelegentlich eine von ihnen auch auf das Grundstück des Klägers, wo sie Vögel jagt, die Terrasse mit Kot verschmutzt, beim Übersteigen der Umfriedungsmauer des Grundstücks den Verputz zerkratzt und durch die Terrassentür in das Wohnhaus des Klägers eindringt. Der Kläger hat beantragt, dass die Beklagten künftig dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Katzen nicht mehr in sein Grundstück eindringen.

Das AG hat der Klage stattgegeben.


Störung eines Nachbargrundstücks durch Katzen

OLG Köln, Urteil vom 17.09.1982

1. Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen wird durch § 906 I BGB nicht gedeckt. Hier besteht grundsätzlich ein Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers, selbst wenn die Einwirkung unwesentlich oder ortsüblich ist.

2. Zur Frage, ob ein an sich gegebenes uneingeschränktes Verbietungsrecht aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses als unzulässig anzusehen ist.

Die streitenden Parteien sind Nachbarn, die in einem Vorort ein Doppelhaus bewohnen. Die Beklagte hält auf ihrem Grundstück 5 Katzen. Nach Behauptung der Kläger gelangen die Katzen fast täglich über den ca. 1,8 m hohen Drahtzaun auf ihr Grundstück, beschädigten Pflanzen und Gartenmöbel und hinterließen dort ihren Kot.

Die Beklagte wurde vom Landesgericht dazu verurteilt, die Katzen nicht auf das Grundstück der Kläger zu lassen, wobei sie mit einer Berufung teilweise Erfolg hatte.



Katzen und Verkehr



Autofahrer haftet nicht für verletztes Haustier

AG München vom 6. Juni 2005 Az.: 331 C 7937/05

MÜNCHEN - Autofahrer müssen in Wohngebieten nicht mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um auf diese Weise das Überfahren einer Katze zu vermeiden. Dies geht laut Deutschem Anwaltverein aus einem Urteil des Amtsgerichtes München vom 6. Juni 2005 (Az.: 331 C 7937/05) hervor.

Eine Autofahrerin war mit ihrem Pkw in einer Tempo-30-Zone in einem Wohngebiet unterwegs als von links eine Katze die Straße überqueren wollte. Sie fuhr die Katze an, woraufhin der Besitzer des Tieres Heilbehandlungs- und Operationskosten von rund 1100 Euro verlangte. Er behauptete, die Be- klagte sei zu schnell und generell nicht aufmerksam genug gefahren. Die Autofahrerin dagegen meinte, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen, da die Katze kurz vor ihrem Auto zwischen parkenden Fahrzeugen plötzlich herauslief.

Das Gericht gab der Beklagten recht. Der Unfall sei unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer auf öffentlichen Straßen, auch nicht in einer Tempo30-Zone, so fahren könne, dass ein Überfahren einer Katze vermieden werden kann, wenn diese plötzlich die Straße überquere. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege, so die Juristen, in diesem Fall nicht vor.


Bremsen für Katzen

LG Paderborn A 55 181/00

Eine Autofahrerin fuhr auf ein vorausfahrendes Auto auf, weil der Fahrer für eine Katze gebremst hatte. Die Versicherung der Fahrerin wollte aber nicht zahlen: Das Bremsen für eine Katze sei eine grob fahrlässige Verkehrgefährdung. Das Landgericht Paderborn (A, 5 5 181/00) entschied gegen die Versicherung: Niemand könne gezwungen werden, in einem Ort eine Katze zu überfahren, weil vielleicht der hintere Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Mit Tieren in ländlichen Ortschaften sei sei vermehrt zu rechnen.


Autolack zählt mehr als Katzenfreiheit

LG Lüneburg AZ 1S 198/99

"Milli" und "Max" müssen in Arrest

Das Recht eines Sportwagen und Cabrio-Fahrers auf unzerkratzten Autolack ist höher zu bewerten als der Freiheitsdrang von Hauskatzen. Das hat das Lüneburger Landgericht am 27.01.2000 entschieden. Die Katzenhalterin, eine 45-Jährige Lehrerin muss nun ihre Kater "Milli" und "Max" einsperren, damit sie den zwei Wagen des Nachbarn nicht zu nahe kommen. Der Autobesitzer hatte sich mit seiner Forderung nach Dauer-Stubenarrest noch vom Amtsgericht eine Abfuhr eingehandelt. Er hatte geklagt, weil die Tiere Haare auf seinem Fahrersitz und Kratzspuren hinterlassen hätten. Mit dem Spruch des Landgerichts ist der Rechtsstreit allerdings noch nicht zu Ende: Jetzt ist wieder das Amtsgericht mit dem Hauptsacheverfahren an der Reihe (Az.: 1 S 198/99).

"Die Katzenhalterin hat es zu unterlassen, dass die Tiere die beiden Fahrzeuge des Nachbarn betreten", stellte Richter Eckart Dumke fest. Bei Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld bis zu 3000 Mark. Nach dem Gesetz könne der Autobesitzer verlangen, dass seine Sachen nicht beeinträchtigt werden. Das Argument der Lehrerin, es sei überhaupt nicht bewiesen, dass ausgerechnet ihre beiden Kater die Übeltäter waren, zog für Dumke letztlich nicht. Es sei "glaubhaft" dass Milli und Max es waren. "Der Nachbar müsste praktisch permanent auf der Lauer liegen, um seine Rechtsansprüche gerichtsfest beweisen und durchsetzen zu können", so der Richter. Das aber sei nicht zumutbar.

Die Katzenhalterin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ein "deutlich überwiegendes Interesse" an der Katzenhaltung habe. Sie halte die Kater "offenbar aus reiner Tierliebhaberei". Das sei zwar in Wohngebieten üblich, aber nicht so gewichtig wie der Schutz des nachbarschaftlichen Eigentums. Hätte die Lehrerin womöglich nachgewiesen, dass sie die Katzen zu therapeutischen Zwecken halte, könnte der Fall anders aussehen, stellte das Gericht fest. (dpa)


Pkw-Unfall mit zugelaufener Katze

LG Paderborn, Urteil vom 27.04.1995

Zur Tierhalterhaftung bei Kollision eines Pkw mit zugelaufener Katze.

Der Pkw des Klägers wurde bei einem Unfall mit einer Katze beschädigt. Der Kläger behauptet, die Katze gehöre dem Beklagten. Dieser lehnt eine Haftung ab mit der Begründung, die Katze sei ihm zugelaufen.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise (zu 2/3) Erfolg.


Auffahrunfall wegen Hauskatze

AG Schorndorf, Urteil vom 10.11.1992

Läuft eine Hauskatze plötzlich über die Fahrbahn, darf der Pkw-Fahrer auch bei einem drohenden Zusammenstoß sein Fahrzeug nicht ruckartig abbremsen.

Der Kläger verlangt von den drei Beklagten Zahlung von Schadenersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 21.04.1992. Der Kläger befuhr an diesem Tage die B 29 und fuhr auf das von dem Beklagten gehaltene Fahrzeug von hinten auf. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe das Fahrzeug grundlos und ruckartig angehalten. Er klagt seinen Schaden in Höhe von DM 1.594,79 ein. Die Beklagten tragen vor, der Beklagte habe zu Recht wegen eines über die Fahrbahn laufenden Tieres, nämlich einer Katze, das Fahrzeug abgebremst.

Das AG hat der Klage zu 50 % stattgegeben.


Hereinlaufen einer Katze oder eines kleinen Hundes als zwingender Grund zum starken Bremsen

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.02.1984

Bremst der Vorausfahrende stark ab, weil plötzlich eine Katze oder ein kleiner Hund auf die Fahrbahn läuft, so ist jedenfalls dann ein zwingender Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben, wenn allenfalls nur ein nicht erheblicher Sachschaden des Nachfolgenden und keine Gefahr für Menschen droht.

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zu einer Geldbuße verurteilt, wobei es folgende Feststellungen getroffen hat:
Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw am frühen Abend mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40 bis 45 km/h durch eine Ortschaft. Es war noch hell und es regnete verhältnismäßig stark. Er hatte bemerkt, dass ihm seit geraumer Zeit ein anderer Pkw mit eingeschalteten Scheinwerfern folgte, der in der Ortschaft seinen Abstand auf höchstens 10 Meter verringert hatte. Wegen einer plötzlich auf die Fahrbahn gelaufenen Katze bremste der Betroffene so stark ab, dass es mit dem folgenden Fahrzeug zum Auffahrunfall kam. Dabei wurden beide Wagen beschädigt.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.



Katzen und Haltung



Katzengestank als fristlose Kündigung

LG Berlin, Urteil vom 30.09.1996

Führen die aus einer Mietwohnung dringenden Gerüche aus Katzenhaltung zu Belästigungen der anderen Mieter, dann ergibt sich daraus ein Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags.

Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit der Beklagten über eine 2 1/2-Zimmerwohnung in der 3. Etage eines Hauses mit Schreiben vom 26.07.1995 fristlos gekündigt, weil die Beklagte entgegen der Aufforderung in einem Schreiben vom 11. 7. 1995 die aus ihrer Wohnung dringenden Gerüche (Katzenurin) nicht binnen der gesetzten einwöchigen Frist beseitigt habe. Über solche Gerüche hatten sich andere Mieter beschwert und die Miete gemindert.

Das AG hat die Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Untersagung der Tierhaltung sowie deren klageweise Durchsetzung unverhältnismäßig sei. Die Berufung der Klägerin hatte für deren Räumungsklage Erfolg.


Geruchsbelästigung durch Katzenhaltung

OLG München, Urteil vom 26.06.1990

1. Zur ortsüblichen Haltung von (nur) 2 (statt 27) Katzen in einer Doppelhaushälfte mit Garten in einem "Reinen Wohngebiet".

2. Zum Vollstreckungsaufschub aus Treu und Glauben auf Grund des "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses."

Die Klägerin hat gegen die Beklagten, welche in der anderen Hälfte des von der Klägerin bewohnten Doppelhauses eine Vielzahl von Katzen aufgenommen haben, Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagten zu verurteilen, die Katzen zu entfernen. Ferner wird den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, mehr als zwei Katzen auf dem Grundstück zu halten.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.



Katze und Versicherung



Kündigung einer Tierkrankenversicherung nach Versicherungsfall

LG Hannover, Urteil vom 14.10.1998

In der Tierkrankenversicherung ist eine Kündigung von Seiten des Versicherers nach einem Versicherungsfall analog § 96 VVG unwirksam, wenn eine Gesamtschau des Vertrags ergibt, dass sowohl eine Kündigung wie auch eine Prämienerhöhung möglich sind und der Versicherer auf diese Weise gegen eine zu starke Inanspruchnahme gesichert ist.

Die Klägerin, die bei der Beklagten für ihre am 24.11.1990 geborene Schäferhündin eine am 01.08.1995 beginnende und nach drei Jahren jährlich kündbare Haustier-Krankenversicherung abgeschlossen hat, hat Feststellung der Unwirksamkeit einer Vertragskündigung durch die Beklagte am 25.04.1997 begehrt. Die Beklagte hatte, nachdem schon Kosten von DM 7.698,- erstattet worden waren, eine weitere Rechnung zum Anlass der Kündigung genommen und beruft sich auf eine entsprechende Anwendung von § 96 VVG.

Das AG (NVersZ 1999, 268 = NJW-RR 1999, 467) hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.


Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandes durch Brennenlassen der Kerzen eines Adventskranzes während 10minütiger Abwesenheit

AG St. Goar, Urteil vom 13.11.1997

- wenn der Versicherungsnehmer (selbständiger Landwirt) seine Wohnung, in der sich zu der Zeit außer ihm nur noch eine zweijährige Katze aufgehalten hat und in der am Adventskranz zwei Kerzen angezündet waren, verlassen hat, um auf dem Hof mit dem gerade eingetroffenen Interessenten eines Weihnachtsbaumes ein Verkaufsgespräch zu führen, und

- wenn er ca. 10 Minuten später bei seiner Rückkehr festgestellt hat, dass der auf einem Ständer in der Ecke des Wohnzimmers abgestellte Adventskranz auf die Polstergarnitur heruntergefallen und dass an der Garnitur durch die brennenden Kerzen ein Brandschaden entstanden war, vermutlich weil die Katze den Adventskranz an den Bändern heruntergezogen hatte,

> liegt kein Augenblicksversagen vor,

> hat der Versicherungsnehmer den Brand in objektiver und in subjektiver Weise grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG).

Der Kläger, selbständiger Landwirt, hatte bei der Beklagten einen Hausrat-Versicherungsvertrag nach den VHB 84 abgeschlossen, in den auch Brandschäden eingezogen sind. Mit seiner Klage begehrt er wegen des entstandenen Brandschadens in Höhe der Klageforderung.

Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat nicht für den geltend gemachten Schaden einzustehen, da der Kläger diesen grob fahrlässig herbeigeführt und die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit ist (§ 61 VVG).


Unverhältnismäßigkeitsgrenze bei Tierschadensersatz (Verletzung einer Katze durch Foxterrier)

LG Bielefeld, Urteil vom 15.05.1997

Die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten für Katzen ohne Marktwert ist in Weiterentwicklung früherer Rechtsprechung (LG Lüneburg, NJW 1984, 1234) auf DM 3.000,- heraufzusetzen.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin einer zwölfjährigen Katze, die durch den von der Beklagten gehaltenen Foxterrier verletzt wurde. Zum Zeitpunkt des Vorfalls am 07.06.1996 befand sich die Katze auf der ca. 1,3 m hohen Gartenmauer, die das Grundstück der Eltern der Klägerin zur Straße hin eingrenzt, und die durch einen Baum und Sträucher verdeckt wird. Die Beklagte passierte mit ihrem Foxterrier, der an einer Laufleine gehalten wurde, das Grundstück. Der Hund bemerkte die unstreitig friedliche Katze und zerbiss ihr eine Vorderpfote. Die Klägerin nahm ärztliche Hilfe in Anspruch und wendete für Rechnungen ihres Hausarztes Kosten in Höhe von DM 1.593,94 sowie für den Tierarzt Prof. Dr. N insgesamt DM 3.076,87 auf. Beide Beträge zusammen entsprechen dem Betrag der Klageforderung. Die Klägerin kaufte außerdem einen Transportkäfig, für den sie DM 349,- zu bezahlen hatte. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beglich DM 338,68.

Von den von der Klägerin geltend gemachten DM 4.670,81 nebst Zinsen hat das AG über den gezahlten Betrag hinaus weitere DM 2.661,32 zugesprochen. Es hat eine volle Haftung der Beklagten aus § 833 BGB zugrundegelegt und gemeint, die vom LG Lüneburg (NJW 1984, 1234) bei DM 1.500,- bis 2.000,- angesetzte Unverhältnismäßigkeitsgrenze bei Ersatzforderungen für Tierschäden an Mischlingen und Katzen ohne Marktwert müsse im Hinblick auf die inzwischen verstrichene Zeit nunmehr auf DM 3.000,- heraufgesetzt werden. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien blieben ohne Erfolg.

Katze beim Tierarzt


Bundesgerichtshof Karlsruhe AZ: VI ZR 166/08

Wird ein Tierarzt beim Behandeln eines Tieres verletzt, haftet der Halter dafür.


Katzen und Tierquälerei



Zum Tatbestand der Tierquälerei

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.1992

Eine nur kurzfristige Gefangenschaft einer Katze in einer Drahtfalle erfüllt den objektiven Tatbestand des Zufügens länger anhaltender oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 lit. b TierschG nicht.

Der Antragsteller beantragt eine gerichtliche Entscheidung gegen den Einstellungsbeschluss der StA in der Anzeigesache gegen X. X hat in seinem Garten eine Falle aufgestellt, in der sich die Katze des Antragstellers verfing und die Nase blutig stieß. Der Antrag wurde verworfen.
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